Allgemeine Vertragsbedingungen(AVB) für die Inanspruchnahme von Hebammenhilfe
1.Geltungsbereich
Die Allgemeinen Vertragsbedingungen gelten, soweit nichts anderes vereinbart ist, für die vertraglichen Beziehungen der Hebamme Burgi Büttner (nachfolgend als Hebamme bezeichnet) und der Leistungsempfängerin. Sie werden mit dem Abschluss des Behandlungsvertrages gem. § 630a BGB zum Bestandteil der Vertragsgrundlage.
2.Angestellte Hebammen
(1)
Die Hebamme beschäftigt in Ihrer Praxis zwei angestellte Hebammen. Die Verteilung der Betreuung und Behandlung erfolgt nach Auslastung, Spezialgebiet und Weiterbildung der Hebamme und ihrer Kolleginnen.
3.Rechtsverhältnis
Die Rechtsbeziehungen zwischen der Hebamme und der Leistungsempfängerin sind privatrechtlicher Natur.
4.Umfang der Leistungen
(1)
Die Leistungen erfolgen auf Grundlage des Vertrages über die Versorgung mit Hebammenhilfe nach §134a SGB V, der zwischen den Berufsverbänden der Hebammen und dem GKV-Spitzenverband abgeschlossen wurde.
(2)
Bei Privatversicherten und Selbstzahlerinnen richtet sich das Leistungsangebot nach der HebGebO des Bundeslandes Sachsen.
(3)
Nicht Gegenstand sind Leistungen der von der Hebamme hinzugezogenen Ärzte bzw. Krankentransporte. Leistungen hinzugezogener Ärzte oder Krankentransporte werden von diesen gesondert berechnet.
(4)
Für vereinbarte Hausbesuche, die von der Leistungsempfängerin nicht eingehalten werden und die nicht spätestens 24 Stunden vor dem Termin persönlich abgesagt werden, kann die Hebamme die entgangene Vergütung der Leistungsempfängerin in Rechnung stellen.
5.Als Wahlleistungen können vereinbart werden
(1)
Leistungen, die nicht Gegenstand des Vertrages über die Versorgung mit Hebammenhilfe nach §134a SGB V sind und über die keine Zusatzvereinbarung mit Einzelkassen abgeschlossen wurde.
(2)
Leistungen, deren Umfang bei gesetzlich Versicherten über die Obergrenze des Vertrages über die Versorgung mit Hebammenhilfe nach §134a SGBV hinausgehen.
6.Quittierungspflicht/ Änderung Versichertenverhältnis / persönlicher Daten
(1)
Seit Inkrafttreten des Vertrages zur Versorgung mit Hebammenhilfe (§ 134a SGB V) sind Hebammen verpflichtet, gegenüber der Krankenkasse die erbrachten Leistungen von Ihnen als Versicherte der gesetzlichen Krankenkasse mittels Unterschrift bestätigen zu lassen. Ihre Unterschrift ist Voraussetzung, damit erbrachte Leistungen mit der Krankenkasse abrechnet werden können. Sie verpflichten sich dazu, dass Sie alle von der Hebamme erbrachten Leistungen quittieren.
(2)
Ändern sich im Laufe der Betreuung Ihr Versicherungsverhältnis oder Ihre persönlichen Daten, wie Familienname, Adresse, Telefonnummer, ist dies der Hebamme umgehend mitzuteilen.
7.Erreichbarkeit
(1)
Die übliche Erreichbarkeit ist Montag bis Freitag in der Zeit von 8.00 -20 Uhr und an den Wochenenden, sowie feiertags von 10 – 18 Uhr. Die Hebamme gewährleistet gegenüber der Leistungsempfängerin somit ausdrücklich keine 24 Stunden Rufbereitschaft.
(2)
Bei nicht persönlicher Erreichbarkeit der Hebamme ist ein Anrufbeantworter geschaltet. Außerdem besteht die Möglichkeit einer schriftlichen Information (SMS). Die Hebamme behält sich eine Rückmeldung innerhalb von 24 Stunden vor.
(3)
Sollte es seitens der Hebamme durch die Unwägbarkeiten des Praxisalltages bei einem vereinbarten Besuchstermin zu einer deutlichen Verspätung von > 1 Stunde kommen, so informiert die Hebamme die Leistungsempfängerin darüber und avisiert die voraussichtliche Ankunftszeit. In Ausnahmefällen wird ein neuer Besuchstermin vereinbart.
(4)
Die Sprechzeiten, der bei der Hebamme angestellten Kolleginnen, weichen von der genannten Sprechzeit der Hebamme ab und werden der Leistungsempfängerin gesondert mitgeteilt.
8.Vertretungsfall
Im Fall von Urlaub oder Krankheit ist die Hebamme bemüht eine Kollegin zur Vertretung zu stellen. Hierbei kann jedoch nicht für den Erfolg garantiert werden.
9.Mitwirkungspflichten der Leistungsempfängerin
Die Leistungsempfängerin soll die Hebamme nach der Entbindung jedoch deutlich vor der Entlassung aus dem Krankenhaus über die erfolgte Geburt informieren, damit eine Übernahme der häuslichen Behandlung und eine Sicherstellung der Betreuungskontinuität durch die Hebamme geplant und gewährleistet werden kann.
10.Verhalten in dringenden Fällen und Notfällen
Kann die Leistungsempfängerin die Hebamme in dringenden Fällen oder Notfällen nicht telefonisch erreichen, was aufgrund der Tätigkeit der Hebamme nicht ausgeschlossen werden kann, wendet sich die Leistungsempfängerin an ihren behandelnden Arzt, das nächstgelegene Krankenhaus oder den ärztlichen Notdienst am Wohnort.
11.Haftungsbestimmungen der Hebamme gegenüber der Leistungsempfängerin
Die Hebamme haftet gegenüber der Leistungsempfängerin sowie dem Neugeborenen für alle Schäden, die aus Handlungen und Leistungen resultieren, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen. Eine darüberhinausgehende Haftung ist mit Ausnahme von Personenschäden ausgeschlossen. Die Hebamme verpflichtet sich zum Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung mit einer verkehrsüblichen Deckungssumme.
12.Abrechnung des Entgelts
(1)
Bei gesetzlich Versicherten rechnet die Hebamme die Leistungen mit der leistungspflichtigen gesetzlichen Krankenkasse ab. Davon nicht umfasst sind die vereinbarten Wahlleistungen. Für diese ist die Leistungsempfängerin als Selbstzahlerin zur Zahlung verpflichtet.
(2)
Leistungsempfängerinnen, für die eine Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts die Leistungen, die im Rahmen von Schwangerschaft und Mutterschaft in Anspruch genommen werden schuldet (z.B.Heilfürsorgeberechtigte), legen eine Kostenübernahmeerklärung ihrer Kostenträger vor, die die Leistungen der Hebamme nach Nr. 3 dieser AVB umfasst. Liegt diese Kostenübernahmeerklärung nicht vor oder deckt sie die in Anspruch genommenen Leistungen nicht ab, ist die Leistungsempfängerin als Selbstzahlerinnen zur Entrichtung des Entgeltes für die Leistungen verpflichtet.
(3)
Selbstzahlerinnen und privat Krankenversicherte sind zur Entrichtung des Entgelts für die Leistungen der Hebamme nach dieser AVB verpflichtet. Der erstattungsfähige Leistungsumfang richtet sich für diesen Personenkreis der Privatgebührenordnung des Bundeslandes der Leistungserbringung, d.h. des Bundeslandes Sachsen. Die Leistungsempfängerin ist selbst dafür verantwortlich, die Erstattungsfähigkeit von Leistungen mit ihrer Krankenversicherung zu klären.
(4)
Der Rechnungsbetrag wird nach einem Zahlungsziel von 28 Tagen nach Zugang der Rechnung fällig unabhängig davon, ob bei privat Krankenversicherten die Krankenversicherung den Rechnungsbetrag zu diesem Zeitpunkt bereits erstattet hat. Bei Zahlungsverzug können Verzugszinsen gemäß § 288 BGB sowie Mahngebühren In Höhe von pauschal 5,-Euro berechnet werden.
(5)
Eine Aufrechnung mit bestrittenen oder nicht rechtskräftig festgestellten Forderungen ist ausgeschlossen.
(6)
Sofern die Leistungsempfängerin Wahlleistungen mit der Hebamme vereinbart hat, kann eine angemessene Vorauszahlung verlangt werden.
13.Abtretung fälliger Forderungen gegenüber der Leistungsempfängerin
Die Hebamme hat das Recht, fällige Forderungen, die trotz zweimaliger Mahnung nicht beglichen wurden an ein Inkassobüro oder einen von ihr nach freier Wahl mandatierten Rechtsanwalt abzutreten.
14.Weitergabe von Daten und Datenschutz
Die Hebamme ist über alle Informationen, die sie im Rahmen der Behandlung der Leistungsempfängerin erlangt zur Verschwiegenheit verpflichtet. Die Weitergabe von Daten an Dritte z.B. behandelnde Ärzte und Krankenhäuser, die an der Behandlung der Leistungsempfängerin beteiligt sind, ist davon ausgenommen.
Die Leistungsempfängerin kann der Weitergabe von Informationen an behandelnde Ärzte oder Krankenhäuser widersprechen. Die Weitergabe hat dann zu unterbleiben. Darüber hinaus willigt die Leistungsempfängerin ein, dass allein für Abrechnungszwecke persönliche Daten an die gesetzlichen Krankenkassen über das
HebRech Service Center
Pforzheimer Str. 15
76227 Karlsruhe
Im Wege des elektronischen Datenaustausches übermittelt werden. Diese Informationen beinhalten ausschließlich abrechnungsrelevante Daten zur Kostenerstattung der Hebamme, jedoch keine Befunde o.ä. Gleiches gilt im Falle einer Forderungsabtretung nach Ziffer 11 dieser AVB für die Datenübermittlung an ein Inkassobüro oder einen Rechtsanwalt. Gegenüber staatlichen Behörden in Ausübung ihrer Dienstpflicht hat die Hebamme ein Auskunftsrecht und ist verpflichtet wahrheitsgemäße Auskünfte zu geben. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Datenschutzgesetzes.
15.Kursteilnahme und Hausordnung
(1)
Eine Teilnahme an einem Kurs geschieht auf eigene Gefahr.
(2)
Kursrelevante gesundheitliche Beschwerden oder Einschränkungen sind der Hebamme unverzüglich mitzuteilen.
(3)
Für Kursstunden, die von der/dem Kursteilnehmer/in nicht wahrgenommen werden, besteht grundsätzlich kein Anspruch auf Nachholen oder Rückerstattung der Kursgebühr.
(4)
Die Kursräume und das Schwimmbad dürfen aus haftungsrechtlichen Gründen nur in Anwesenheit der Hebamme/ Kursleiterin betreten und benutzt werden. Die Anweisungen der Hebamme/ Kursleiterin, sowie die Hausordnung und Sicherheitsvorschriften sind unbedingt zu beachten.
Im Schwimmbad (gesamter Nassbereich) ist das Tragen von sauberen Badeschuhen Pflicht!
(5)
Während der Kurse ist die/der Teilnehmer/in für ihr/sein Eigentum selbst verantwortlich und trägt die volle Verantwortung für sich und Ihr(e)/ sein(e) Kind(er). Für Garderobe wird nicht gehaftet.
16.Salvatorische Klausel
Sind einzelne Bestimmungen dieser AVB unwirksam, so berührt dies nicht die Wirksamkeit der übrigen Regelungen. Die unwirksamen Bestimmungen sollen durch eine solche Regelung ersetzt werden, die der unwirksamen Regelung am nächsten kommt.
17.Inkrafttreten
Diese allgemeinen Vertragsbedingungen (AVB) treten am 01.01.2018 in Kraft.